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§ 66 BremSchulG - Strafvorschriften

Bibliographie

Titel
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Amtliche Abkürzung
BremSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
223-a-5

(1) Wer jemand der Schulpflicht gänzlich oder beharrlich vorübergehend entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.