§ 4 ThürUVPG - Verfahren, entsprechende Geltung von Bundesrecht
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Thüringer UVP-Gesetz - ThürUVPG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürUVPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 54-1
Für
- 1.
die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Strategischen Umweltprüfung, einschließlich der notwendigen Vorprüfung des Einzelfalls,
- 2.
die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung und
- 3.
die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung bei der Zulassung des Vorhabens oder der Feststellung der Pläne und Programme
sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die zu diesem Bundesgesetz ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften entsprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 1 ist für die in Anlage 1 Nr. 1.1, 1.2, 2.1, 5.4, 6.2, 6.4, 7.1, 7.2.3, 7.2.4 und 7.3.4 genannten Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn im Rahmen der Vorprüfung festgestellt wird, dass von einem Betrieb das Risiko eines schweren Unfalls mit gefährlichen Stoffen im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vergrößert oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können