§ 4 ThürUVPG - Verfahren, entsprechende Geltung von Bundesrecht
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Thüringer UVP-Gesetz - ThürUVPG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürUVPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 54-1
Für
- 1.
die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Strategischen Umweltprüfung, einschließlich der notwendigen Vorprüfung des Einzelfalls,
- 2.
- 3.
die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung bei der Zulassung des Vorhabens oder der Feststellung der Pläne und Programme
sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797) in der jeweils geltenden Fassung und die zu dem Gesetz ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften entsprechend anzuwenden. Anstelle der Anlagen 1 bis 4 UVPG sind die Anlagen 1 bis 4 zu diesem Gesetz anzuwenden.