Anlage 1.4.3 GKG - Hauptabschnitt 3
Besondere Gebühren

Bibliographie

Titel
Gerichtskostengesetz (GKG)
Amtliche Abkürzung
GKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
360-7
4300 Dem Anzeigenden sind im Fall einer unwahren Anzeige die Kosten auferlegt worden (§ 469 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) 30,00 EUR
Das Gericht kann die Gebühr bis auf 10,00 EUR herabsetzen oder beschließen, dass von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird.
4301 Abschließende Entscheidung des Gerichts im Fall des § 25a Abs. 1 StVG 30,00 EUR
4302 Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a Abs. 1 StVG 15,00 EUR
4303 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft oder Verfahren über Einwendungen nach § 103 OWiG:
Der Antrag wird verworfen
25,00 EUR
Wird der Antrag nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
4304 Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 108a Abs. 3 Satz 2 OWiG):
Die Erinnerung wird zurückgewiesen
25,00 EUR
Wird die Erinnerung nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.