§ 8 SparkG - Vorsitzende oder Vorsitzender des Verwaltungsrates

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung
SparkG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2023-1

(1) Vorsitzende oder Vorsitzender des Verwaltungsrates ist die Landrätin oder der Landrat, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher, oder die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher des Trägers. Sie oder er wird im Fall der Verhinderung von einem vom Verwaltungsrat gewählten Mitglied des Verwaltungsrates, das zum Personenkreis der weiteren sachkundigen Mitglieder (§ 9 Abs. 1) gehören muss, vertreten.

(2) Der Verwaltungsrat wird von der oder dem Vorsitzenden vertreten. Bei Rechtsstreitigkeiten kann der Verwaltungsrat eine besondere Vertreterin oder einen besonderen Vertreter bestimmen.