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§ 11 MontanMitbErgG - Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie 
Redaktionelle Abkürzung
MontanMitbErgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-3

§ 11: I.d.F.d. Art. 3 G v. 15.07.1957 I 714; AktG 4121-1

1Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach diesem Gesetz oder der Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. 2§ 108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes findet Anwendung.