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  • ab 01.05.2015 (aktuelle Fassung)

§ 10o MontanMitbErgG - Verlust der Wählbarkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie 
Redaktionelle Abkürzung
MontanMitbErgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-3

Verliert ein Aufsichtsratsmitglied, das nach § 6 Abs. 1 Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens sein muss, die Wählbarkeit, so erlischt sein Amt.