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§ 12 StrG LSA - Grundbuchberichtigung und Vermessung

Bibliographie

Titel
Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
Amtliche Abkürzung
StrG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
913.2

(1) Bei Übergang des Eigentums an Straßen nach § 11 Abs. 1 soll der neue Träger der Straßenbaulast unverzüglich die Berichtigung des Grundbuches herbeiführen. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehene Bestätigung der Straßenbaubehörde, dass das Grundstück dem neuem Träger der Straßenbaulast gehört.

(2) Für die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch nach § 11 Abs. 1 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.

(3) Die Kosten für eine Vermessung oder Abmarkung des übergegangenen Grundstücks oder Grundstücksteils hat der neue Träger der Straßenbaulast zu tragen oder zu erstatten.