Art. 11 POG - Dienstkräfte anderer Länder sowie des Bundes oder anderer Staaten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Organisation der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiorganisationsgesetz - POG)
- Amtliche Abkürzung
- POG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2012-2-1-I
(1) Die Anforderung polizeilicher Dienstkräfte anderer Länder und des Bundes zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder des Freistaates Bayern (Art. 91 Abs. 1 des Grundgesetzes) ist dem Bayerischen Ministerpräsidenten vorbehalten.
(2) Zuständige Landesbehörde im Sinn von § 4 Abs. 2 Nr. 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten für Ersuchen an das Bundeskriminalamt,
- 1.polizeiliche Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in Einzelfällen wahrzunehmen, sind das Staatsministerium des Innern, der Generalstaatsanwalt bei dem Obersten Landesgericht und die Generalstaatsanwälte bei den Oberlandesgerichten;
- 2.Dienstkräfte zur Unterstützung polizeilicher Strafverfolgungsmaßnahmen zu Dienststellen der Polizei zu entsenden, ist das Staatsministerium des Innern.
(3) Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland können in Bayern Amtshandlungen vornehmen
- 1.auf Anforderung oder mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern,
- 2.in den Fällen des Art. 35 Abs. 2 und 3 und Art. 91 Abs. 1 des Grundgesetzes,
- 3.zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Polizei die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,
- 4.zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten oder
- 5.zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den durch Verwaltungsabkommen des Staatsministeriums des Innern mit anderen Ländern geregelten Fällen.
In den Fällen der Nummern 3 und 5 ist die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten.
(4) Werden Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Absatz 3 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die Bayerische Staatliche Polizei. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeidienststelle, in deren örtlichem und sachlichem Dienstbereich sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit deren Weisungen.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten für Polizeivollzugs- und Grenzzolldienstbeamte des Bundes entsprechend. Das Gleiche gilt für Bedienstete ausländischer Polizeibehörden und -dienststellen, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder das Staatsministerium des Innern Amtshandlungen dieser Polizeibehörden oder -dienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt; in Bezug auf Maßnahmen der Strafverfolgung gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend, soweit die auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder sonst nach dem Recht der internationalen Rechtshilfe zuständige Behörde zustimmt oder eine derartige Zustimmung nach den genannten Vorschriften entbehrlich ist.