§ 67 HSOG - Verjährung des Ausgleichsanspruchs
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
- Amtliche Abkürzung
- HSOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 310-63
1Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren. 2§ 199 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.