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§ 67 HSOG - Verjährung des Ausgleichsanspruchs

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) 
Amtliche Abkürzung
HSOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
310-63

1Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren. 2§ 199 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.