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  • ab 01.01.1992 (aktuelle Fassung)

§ 36 SchO - Verfahren für Sühneversuch

Bibliographie

Titel
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Amtliche Abkürzung
SchO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
304-2

Der Sühneversuch nach § 380 Abs. 1 der Strafprozessordnung wird im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchgeführt. Für dieses gelten die Vorschriften des Abschnitts II, soweit in den §§ 37 bis 40 keine abweichenden Regelungen getroffen sind.