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§ 95 GemO - Haushaltssatzung

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung (GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung

  1. 1.

    des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrags

    1. a)

      der Einnahmen und der Ausgaben des Haushaltsjahres,

    2. b)

      der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen und zinslose Kredite (Kreditermächtigung),

    3. c)

      der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),

  2. 2.

    des Höchstbetrags der Kassenkredite,

  3. 3.

    der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind.

Sie kann auch die Festsetzung von Gebührensätzen und Beitragssätzen für ständige Gemeindeeinrichtungen sowie weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.

(3) Die Haushaltssatzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für

  1. 1.
    den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen (§ 102),
  2. 2.
    den Gesamtbetrag der Kredite (§ 103).

(4) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.

(5) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.