§ 1a AbgGRhPf - Verhaltensregeln
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
- Amtliche Abkürzung
- AbgGRhPf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-4
(1) Der Landtag gibt sich Verhaltensregeln.
(2) Die Verhaltensregeln müssen Bestimmungen über
- 1.die Angabe der beruflichen Tätigkeit,
- 2.die Offenlegung von Interessenverknüpfungen,
- 3.die Rechnungsführung und die Anzeige von Spenden,
- 4.die Anzeige besonderer Einnahmen und
- 5.die Unzulässigkeit der Annahme bestimmter Zuwendungen sowie
- 6.das Verfahren bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln
enthalten.