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§ 1a AbgGRhPf - Verhaltensregeln

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Amtliche Abkürzung
AbgGRhPf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-4

(1) Der Landtag gibt sich Verhaltensregeln.

(2) Die Verhaltensregeln müssen Bestimmungen über

  1. 1.
    die Angabe der beruflichen Tätigkeit,
  2. 2.
    die Offenlegung von Interessenverknüpfungen,
  3. 3.
    die Rechnungsführung und die Anzeige von Spenden,
  4. 4.
    die Anzeige besonderer Einnahmen und
  5. 5.
    die Unzulässigkeit der Annahme bestimmter Zuwendungen sowie
  6. 6.
    das Verfahren bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln

enthalten.