§ 4 JAG LSA - Erste juristische Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt (Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt - JAG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- JAG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 301.10
(1) Zur staatlichen Pflichtfachprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer die durch Verordnung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 erforderlichen Nachweise vorlegt.
(2) Die erste juristische Prüfung hat erfolgreich abgelegt, wer sowohl die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung als auch die staatliche Pflichtfachprüfung im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes bestanden hat.