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§ 4 JAG LSA - Erste juristische Prüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt (Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt - JAG LSA)
Amtliche Abkürzung
JAG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.10

(1) Zur staatlichen Pflichtfachprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer die durch Verordnung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 erforderlichen Nachweise vorlegt.

(2) Die erste juristische Prüfung hat erfolgreich abgelegt, wer sowohl die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung als auch die staatliche Pflichtfachprüfung im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes bestanden hat.