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§ 3 JAG LSA - Zwischenprüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt (Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt - JAG LSA)
Amtliche Abkürzung
JAG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.10

Die Studierenden haben eine Zwischenprüfung abzulegen. Die zu erbringenden Prüfungsleistungen können jeweils einmal wiederholt werden. Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur ersten juristischen Prüfung.