§ 3 JAG LSA - Zwischenprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt (Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt - JAG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- JAG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 301.10
Die Studierenden haben eine Zwischenprüfung abzulegen. Die zu erbringenden Prüfungsleistungen können jeweils einmal wiederholt werden. Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur ersten juristischen Prüfung.