§ 31 ThürDSchG - Steuerbescheinigungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürDSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 224-1
Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden nach Maßgabe der einschlägigen Steuergesetze und nur nach vorheriger Abstimmung der Maßnahme von der Denkmalfachbehörde ausgestellt.