§ 2 SächsOWiG - Verbleib der Geldbußen und Verwarnungsgelder
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Ordnungswidrigkeitengesetz (SächsOWiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsOWiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34-4
(1) Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide einer juristischen Person des öffentlichen Rechts festgesetzt worden sind, fließen in deren Kassen. Satz 1 gilt für Verwarnungsgelder, die nach § 56 und § 57 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302), erhoben werden, und für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, entsprechend.
(2) Verwarnungsgelder, die von Beamten des Polizeivollzugsdienstes festgesetzt werden und deren Einzug den Bußgeldbehörden überlassen wird, fließen in die Kassen dieser Behörden.