§ 3 SächsOWiG - Wirkung der Einziehung
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Ordnungswidrigkeitengesetz (SächsOWiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsOWiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34-4
Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf die juristische Person des öffentlichen Rechts über, deren Behörde, Organ oder Stelle die Einbeziehung angeordnet hat.