Art. 72 BayPVG - Mitwirkungsverfahren

Bibliographie

Titel
Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Amtliche Abkürzung
BayPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2035-1-F

(1) Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt (Art. 76 Abs. 1 und 2, Art. 77 Abs. 1), ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern. Dies gilt auch, soweit eine Maßnahme nur als Versuch oder zur Erprobung durchgeführt werden soll. Art. 70 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Äußert sich der Personalrat nicht innerhalb von zwei Wochen bzw. äußert sich der bei einem nicht als Mittelbehörde geltenden Polizeipräsidium gebildete Personalrat nicht innerhalb von drei Wochen oder hält er bei Erörterungen seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. Erhebt der Personalrat Einwendungen, so hat er dem Leiter der Dienststelle die Gründe mitzuteilen. Art. 70 Abs. 2 Satz 4 und 7 gilt entsprechend.

(3) Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt sie dem Personalrat ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe auf einem dauerhaften Datenträger mit. Eine Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt auch dann, wenn die Dienststelle eine Maßnahme, die der Personalrat gebilligt hat oder die nach Abs. 2 Satz 1 als gebilligt gilt, nicht durchführt.

(4) Der Personalrat einer nach geordneten Dienststelle kann die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen, in den Fällen des Art. 77 Abs. 1 binnen einer Woche nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstweg den über geordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Diese entscheiden nach Verhandlung mit der bei ihnen bestehenden Stufenvertretung. Art. 70 Abs. 4 Satz 2, 3 und 7 gilt entsprechend.

(5) Ist ein Antrag gemäß Abs. 4 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der angerufenen Dienststelle auszusetzen.

(6) Art. 70 Abs. 7 gilt entsprechend.