Art. 38 BayFiG
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG)
- Amtliche Abkürzung
- BayFiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 793-1-L
(1) Die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und der Genossen werden, soweit nicht dieses Gesetz hierüber Bestimmungen enthält, durch die Genossenschaftssatzung geregelt.
(2) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über:
- 1.
den Namen und Sitz der Genossenschaft;
- 2.
den Zweck des Unternehmens;
- 3.
die Rechte und Pflichten der Genossen, vor allem hinsichtlich des Maßstabs der Teilnahme an den Vorteilen und Lasten der Genossenschaft und an der Verwaltung der Genossenschaftsangelegenheiten;
- 4.
die Zusammensetzung, die Wahl und den Wirkungskreis des Vorstands und seines Vorsitzenden, sowie über die Aufstellung der übrigen Genossenschaftsorgane;
- 5.
die Berufung, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Genossenschaftsversammlung, die Form, Gültigkeit und Bekanntgabe ihrer Beschlüsse;
- 6.
die Bildung eines Schiedsgerichts in Genossenschaftsangelegenheiten und die Bezeichnung von Streitigkeiten, die seiner Entscheidung unterliegen;
- 7.
das Rechnungswesen der Genossenschaft (Aufstellung der Voranschläge, Rechnungsstellung und Rechnungsprüfung);
- 8.
die Voraussetzungen für Änderung der Satzung;
- 9.
die Form der Bekanntmachungen und die hierfür zu wählenden öffentlichen Blätter.