§ 47 GemO - Stellung und Aufgaben des Bürgermeisters
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde nach außen. Neben den ihm gesetzlich oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben obliegen ihm
- 1.die Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinderats im Benehmen mit den Beigeordneten und der Beschlüsse der Ausschüsse, soweit er selbst den Vorsitz führt;
- 2.die Ausführung der Beschlüsse des Gemeinderats und der Ausschüsse;
- 3.die laufende Verwaltung;
- 4.die Erfüllung der der Gemeinde gemäß § 2 übertragenen staatlichen Aufgaben.
Die dauernde Übertragung der Entscheidung bestimmter Angelegenheiten auf den Bürgermeister ist durch die Hauptsatzung zu regeln.
(2) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten; die Rechtsstellung der Beigeordneten nach § 50 Abs. 6 bleibt unberührt. Für folgende Personalentscheidungen bedarf er der Zustimmung des Gemeinderats:
- 1.die Ernennung der Beamten des höheren und des gehobenen Dienstes sowie die Entlassung der Beamten auf Probe dieser Laufbahngruppen gegen deren Willen,
- 2.die Einstellung und Eingruppierung der dem höheren und dem gehobenen Dienst vergleichbaren Arbeitnehmer sowie die Kündigung gegen deren Willen,
- 3.Anträge auf Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns.