§ 32 PersVG - Beschlüsse
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz (PersVG)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Die Beschlüsse des Personalrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Bei Stimmberechtigung der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 35 Satz 2) werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter mitgezählt.
(2) Der Personalrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder durch Ersatzmitglieder (§ 28 Abs. 1) vertreten ist. Stimmenthaltungen stehen der Beschlussfähigkeit nicht entgegen.