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§ 32 PersVG - Beschlüsse

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Amtliche Abkürzung
PersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Die Beschlüsse des Personalrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Bei Stimmberechtigung der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 35 Satz 2) werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter mitgezählt.

(2) Der Personalrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder durch Ersatzmitglieder (§ 28 Abs. 1) vertreten ist. Stimmenthaltungen stehen der Beschlussfähigkeit nicht entgegen.

(3) Die oder der Vorsitzende des Personalrats kann Sitzungen und Beschlussfassungen mittels Video- oder Telefonkonferenz durchführen lassen, wenn

  1. 1.

    vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,

  2. 2.

    nicht mindestens 25 Prozent der Mitglieder des Personalrats binnen einer Frist von drei Tagen ab dem Zugang der Ladung gegenüber der oder dem Vorsitzenden schriftlich widersprechen und

  3. 3.

    der Personalrat und jedes einzelne Mitglied geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Unberechtigte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

Eine über § 37 Absatz 1 hinausgehende Aufzeichnung ist unzulässig. Personalratsmitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 Satz 1. § 37 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die oder der Vorsitzende vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Personalratsmitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt.