§ 31 PersVG - Sitzungen
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz (PersVG)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich; sie finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Dienststelle ist von der Sitzung vorher zu verständigen.
(2) Die oder der Vorsitzende des Personalrats kann Sitzungen vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Teilnahmeberechtigter mittels Video- oder Telefonkonferenz oder unter Nutzung beider Konferenztechniken durchführen lassen, wenn
- 1.
vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind und
- 2.
nicht mindestens 25 Prozent der stimmberechtigten Sitzungsteilnehmenden binnen einer von der oder dem Vorsitzenden des Personalrats zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden widersprechen.
Eine über § 37 Absatz 1 hinausgehende Aufzeichnung ist unzulässig. Personalratsmitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1. § 37 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die oder der Vorsitzende des Personalrats vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Personalratsmitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt.
(3) Der Vertreter der Dienststelle nimmt an den Sitzungen, die auf Vorschlag des Leiters der Dienststelle anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe hat der Personalrat je einen Beauftragten der unter den Mitgliedern des Personalrats vertretenen Gewerkschaften einzuladen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung den Gewerkschaften rechtzeitig mitzuteilen. Die Beschlussfassung findet jedoch in Abwesenheit der in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen statt. Satz 2 findet auf Sitzungen des Personalrats der Verfassungsschutzabteilung bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung keine Anwendung.
(4) Bei der Beratung und Abstimmung über Angelegenheiten eines Mitgliedes des Personalrats darf dieses Mitglied nicht anwesend sein. Dasselbe gilt für Angelegenheiten von Angehörigen eines Mitgliedes des Personalrats, hinsichtlich derer ihm nach § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.