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§ 92 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Träger ist, wer die Maßnahme für eigene Rechnung ausführt oder ausführen läßt.

(2) Träger können sein

  1. 1.
    juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  2. 2.
    Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechts, wenn zu erwarten ist, daß die Förderung den Arbeitsmarkt in wirtschafts- oder sozialpolitisch erwünschter Weise belebt.