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  • ab 01.04.2004 (aktuelle Fassung)

§ 1 NotRettLfzZV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zuständigkeit für die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen durch Unternehmen
Redaktionelle Abkürzung
NotRettLfzZV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
215

Die Bezirksregierungen Düsseldorf und Münster sind zuständig für die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen durch Unternehmen.