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  • ab 01.04.2004 (aktuelle Fassung)

§ 2 NotRettLfzZV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zuständigkeit für die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen durch Unternehmen
Redaktionelle Abkürzung
NotRettLfzZV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
215

Die Bezirksregierung Düsseldorf ist auch für Unternehmen zuständig, die ihren Sitz im Regierungsbezirk Köln und die Bezirksregierung Münster für Unternehmen, die ihren Sitz in den Regierungsbezirken Arnsberg und Detmold haben. Soweit Unternehmen keinen Sitz im Land Nordrhein-Westfalen haben, ist die Bezirksregierung Münster zuständig.