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§ 41 JAPG - Wahlstationen

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Amtliche Abkürzung
JAPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-b-5

(1) An die Pflichtstationen schließt sich die Wahlstation an. Nach Wahl des Referendars findet die Ausbildung in einem der folgenden Wahlbereiche statt:

  1. 1.

    Wahlbereich Internationales Recht und Recht der Europäischen Gemeinschaft

    1. a)

      überstaatliche, zwischenstaatliche oder ausländische Ausbildungsstellen

    2. b)

      deutsche Auslandsvertretungen

    3. c)

      ausländischer Rechtsanwalt

  2. 2.

    Wahlbereich Bürgerliches Recht (allgemein)

    1. a)

      Gericht in Zivilsachen

    2. b)

      Rechtsanwalt mit Allgemeinpraxis

    3. c)

      Notar

  3. 3.

    Wahlbereich Familie

    1. a)

      Amtsgericht - Familiengericht

    2. b)

      Oberlandesgericht - Senat für Familiensachen

    3. c)

      Jugendamt

    4. d)

      Rechtsanwalt

  4. 4.

    Wahlbereich Wirtschaft, Handel (einschließlich steuerrechtlicher Fragen)

    1. a)

      Gericht in Zivilsachen

    2. b)

      Rechtsanwalt

    3. c)

      Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

    4. d)

      Notar

    5. e)

      Wirtschaftsunternehmen

    6. f)

      Körperschaft wirtschaftlicher Selbstverwaltung

    7. g)

      Verwaltungsbehörde mit wirtschaftsrechtlichen Zuständigkeiten

    8. h)

      Finanzgericht und Behörde der Finanzverwaltung

  5. 5.

    Wahlbereich Kriminalwissenschaften

    1. a)

      Staatsanwaltschaft

    2. b)

      Gericht in Strafsachen

    3. c)

      Justizvollzugsanstalt

    4. d)

      Polizeibehörde

    5. e)

      Einrichtung der sozialen Dienste der Justiz

    6. f)

      Rechtsanwalt

  6. 6.

    Wahlbereich Staat und Verwaltung

    1. a)

      Verwaltungsbehörde, auch Ministerialebene

    2. b)

      Gericht der Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzgerichtsbarkeit

    3. c)

      Gesetzgebende Körperschaft des Bundes oder eines Landes

    4. d)

      überstaatliche oder zwischenstaatliche Institution

    5. e)

      Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer

    6. f)

      deutsche Auslandsvertretung

    7. g)

      Rechtsanwalt

  7. 7.

    Wahlbereich Arbeit und Soziales

    1. a)

      Verwaltungsbehörde

    2. b)

      Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit oder der Sozialgerichtsbarkeit

    3. c)

      Gewerkschaft

    4. d)

      Arbeitgeberverband

    5. e)

      Körperschaft sozialer oder beruflicher Selbstverwaltung

    6. f)

      Rechtsanwalt

(2) § 16 Abs. 4 Satz 2 der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Juristen vom 25. Juli 2005 (Brem.GBl. S. 393-301-c-7) bleibt unberührt.

(3) Bis spätestens drei Monate vor Ende der letzten Pflichtstation zeigen die Referendare dem Leiter der Ausbildung die Wahl des Wahlbereiches an. Bei der Zuweisung zu der Ausbildungsstelle ist Wünschen der Referendare nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.

Der Leiter der Ausbildung kann in den Wahlbereichen weitere Ausbildungsstellen, bei denen eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, bestimmen.

(4) Eine Ausbildung bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer und die Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät, die nicht bereits auf die Pflichtstation nach § 37 Abs. 2 angerechnet worden sind, können auf die Ausbildung bei der Wahlstation mit bis zu drei Monaten angerechnet werden.