§ 3 GemKVO - Zahlstellen
Bibliographie
- Titel
- Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
- Amtliche Abkürzung
- GemKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-8
Zur Erledigung von Kassengeschäften können Zahlstellen als Teile der Gemeindekasse eingerichtet werden; ihnen können auch Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 übertragen werden. § 1 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Bürgermeister regelt die Aufgaben der einzelnen Zahlstellen.