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§ 36 VwVG LSA - Zuschlag

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Amtliche Abkürzung
VwVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2011.1

(1) Dem Zuschlag an die meistbietende Person soll ein dreimaliger Aufruf vorausgehen; die Vorschriften des § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden.

(2) Die Aushändigung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen bare Zahlung geschehen.

(3) Hat die meistbietende Person nicht zu der in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung nicht vor dem Schluss des Versteigerungstermins die Aushändigung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so wird die Sache anderweitig versteigert. Die meistbietende Person wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen; sie haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat sie keinen Anspruch.

(4) Wird der Zuschlag Vollstreckungsgläubigern erteilt, so sind diese von der Verpflichtung zur baren Zahlung soweit befreit, als der Erlös nach Abzug der Kosten der Vollstreckung zu ihrer Befriedigung zu verwenden ist. Soweit Vollstreckungsgläubiger von der Verpflichtung zur baren Zahlung befreit sind, gilt der Betrag als von den Vollstreckungsschuldnern an die Vollstreckungsgläubiger gezahlt.