§ 19 SOG LSA - Kontrollspeicherung und -meldung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
Amtliche Abkürzung
SOG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
205.2

(1) Die Polizei kann die Personalien einer Person sowie das amtliche Kennzeichen und sonstige Merkmale des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges in einer als Teil des polizeilichen Fahndungsbestandes geführten Datei zur polizeilichen Kontrolle speichern (Ausschreibung zur polizeilichen Kontrolle), damit die Polizei des Landes, die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der anderen Länder sowie, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden das Antreffen der Person oder des Fahrzeuges melden können, wenn dies bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlaß festgestellt wird.

(2) Die Ausschreibung zur polizeilichen Kontrolle ist zulässig, wenn

  1. 1.
    die Gesamtwürdigung der Person und ihrer bisherigen Straftaten erwarten lassen, daß sie auch künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, oder
  2. 2.
    die Voraussetzungen für die Anordnung einer Observation (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1) gegeben sind

und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß die auf Grund der Ausschreibung gemeldeten Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der Person, etwaiger Begleitpersonen, des Kraftfahrzeuges und des Führers des Kraftfahrzeuges sowie über mitgeführte Sachen, Verhalten, Vorhaben und sonstige Umstände des Antreffens für die Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich sind.

(3) Gegen eine Person, die unter polizeilicher Kontrolle steht oder ein nach Absatz 1 ausgeschriebenes Kraftfahrzeug führt, sind beim Antreffen andere Maßnahmen nur zulässig, wenn jeweils die besonderen rechtlichen Voraussetzungen für diese Maßnahmen erfüllt sind.

(4) Die Ausschreibung darf nur durch den Behördenleiter oder einen von ihm Beauftragten, der der Laufbahngruppe des höheren Dienstes angehören muß, angeordnet werden. Die Anordnung ergeht schriftlich und ist auf höchstens neun Monate zu befristen. Sie muß die Person, die ausgeschrieben werden soll, so genau bezeichnen, wie dies nach den zur Zeit der Anordnung vorhandenen Erkenntnissen möglich ist. Spätestens nach Ablauf von jeweils drei Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen; das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen.

(5) Zur Verlängerung der Laufzeit über neun Monate hinaus bedarf es einer Anordnung durch den Richter. Für das Verfahren gilt § 44 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die ausschreibende Polizeidienststelle ihren Sitz hat.

(6) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, daß er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung zur polizeilichen Kontrolle unverzüglich zu löschen.

(7) § 17 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend; dies gilt auch für Begleitpersonen.