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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 14 HG 2023/2024 - Leerstellen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 (Haushaltsgesetz 2023/2024) 
Redaktionelle Abkürzung
HG 2023/2024,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-93

Das zuständige Ministerium kann Leerstellen nach § 51 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung ausbringen für

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die unter Wegfall der Dienstbezüge bei einem anderen Dienstherrn verwendet werden oder deren Dienstbezüge von einem anderen Dienstherrn vollständig erstattet werden,

  2. 2.

    Bedienstete, die als Abgeordnete in den Deutschen Bundestag, in den Hessischen Landtag oder in das Europäische Parlament gewählt sind,

  3. 3.

    Bedienstete, die für eine vorübergehende Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in den Entwicklungsländern beurlaubt oder die der Europäischen Staatsanwaltschaft zugewiesen werden,

  4. 4.

    Beamtinnen und Beamte, die als Richterinnen und Richter kraft Auftrags zu einem hessischen Gericht, und Richterinnen und Richter, die zu einer hessischen Verwaltungsbehörde abgeordnet werden,

  5. 5.

    Beamtinnen und Beamte, die nach § 64 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 65 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes, und Richterinnen und Richter, die nach § 7a Abs. 1 Nr. 2 oder § 7b Abs. 1 des Hessischen Richtergesetzes beurlaubt werden,

  6. 6.

    Tarifbeschäftigte, die nach § 28 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen beurlaubt werden,

  7. 7.

    Tarifbeschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen wegen der Gewährung einer Rente auf Zeit ruht,

  8. 8.

    die Dauer der Elternzeit, wenn von der Möglichkeit zur Beschäftigung von Vertretungs- und Aushilfskräften aus besonderen Gründen kein Gebrauch gemacht werden kann,

  9. 9.

    Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die durch Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nach § 4 des Hessischen Beamtengesetzes wieder in ihr früheres Amt zurücktreten, wenn keine freie Planstelle dieser Besoldungsgruppe zur Verfügung steht,

  10. 10.

    Bedienstete, deren Dienstverhältnis nach § 40a Abs. 1 und 4 der Hessischen Gemeindeordnung ruht.