§ 33 LplG - Satzungen; öffentliche Bekanntmachungen
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz (LplG)
- Amtliche Abkürzung
- LplG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 230
(1) Die Regionalverbände können die weisungsfreien Angelegenheiten durch Satzungen regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten.
(2) Satzungen sind in ihrem vollen Wortlaut öffentlich bekannt zu machen. Sie treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Satzungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Öffentliche Bekanntmachungen sind, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Einrücken in den Staatsanzeiger für Baden-Württemberg durchzuführen.