§ 33 LplG - Wirtschaftsführung
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz (LplG)
- Amtliche Abkürzung
- LplG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 230 6
Auf die Wirtschaftsführung des Regionalverbands finden die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend Anwendung mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung sowie der Jahresrechnung, die Finanzplanung, das Rechnungsprüfungsamt und den Fachbeamten für das Finanzwesen. Das Wirtschaftsministerium kann durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen zulassen.