§ 14 SchSG - Überprüfung von Schiffen unter ausländischer Flagge (1)
Bibliographie
- Titel
- Schiffssicherheitsgesetz (SchSG)
- Amtliche Abkürzung
- SchSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9512-19
(1) Die Überprüfung von Schiffen unter ausländischer Flagge erfolgt unter Beachtung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts und der internationalen Regelungen, in den Häfen zugleich unter Einhaltung der Vorschriften, die zur Umsetzung der Richtlinie 95/21/EG und deren gemeinschaftsrechtlicher Änderungen und Ergänzungen sowie weiterer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle erlassen werden.
(2) Kann ein nach Abschnitt A der Anlage erforderlicher Nachweis ausschließlich deshalb nicht anerkannt werden, weil der Flaggenstaat nicht Vertragspartei der zu Grunde liegenden internationalen Regelung ist, so ist als Schiffssicherheitsanforderung insofern ein Standard einzuhalten, der den Zielen der internationalen Schiffssicherheitsregelungen nach Maßgabe der Schiffssicherheitsverordnung entspricht.