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§ 12 SchSG - Ermessensbindung

Bibliographie

Titel
Schiffssicherheitsgesetz (SchSG)
Amtliche Abkürzung
SchSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9512-19

Wird in den internationalen Regelungen die Ausfüllung eines vorgeschriebenen Standards ausdrücklich in das Ermessen der Verwaltung gestellt, so berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Ermessensausübung die für diesen Fall von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation oder einer anderen für diesen Bereich zuständigen zwischenstaatlichen Organisation beschlossenen Empfehlungen, nachdem sie sie an geeigneter Stelle in deutscher Sprache bekanntgemacht hat.