§ 4 SchSG - Einheitliche Durchführung völkerrechtlicher Regelungen
Bibliographie
- Titel
- Schiffssicherheitsgesetz (SchSG)
- Amtliche Abkürzung
- SchSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9512-19
Soweit sich aus den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die die in den Abschnitten A und B der Anlage genannten internationalen Schiffssicherheitsregelungen umsetzen, bestimmte Pflichten ergeben, die durch Personen, Organisationen oder Unternehmen - auch für bestimmte Schiffe oder Schiffe bestimmter Baujahre von oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - zu erfüllen sind (Anforderungen), ohne dass hierfür bestimmte Personen, Organisationen oder Unternehmen als verantwortlich genannt sind, gelten für die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Erfüllung dieser Anforderungen die in den §§ 7 bis 9 enthaltenen einheitlichen Grundsätze. Bei der Erfüllung der Pflichten sind die in Abschnitt C der Anlage genannten Bestimmungen zu Grunde zu legen.