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  • ab 24.07.2014 (aktuelle Fassung)

§ 7 KosmetikV - Ausnahmen für die Einfuhr

Bibliographie

Titel
Verordnung über kosmetische Mittel (Kosmetik-Verordnung)
Redaktionelle Abkürzung
KosmetikV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-20-2

Für die Einfuhr von kosmetischen Mitteln gilt § 18 Absatz 1 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verbote des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die Pflicht nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 tritt, für die Einhaltung der Sicherheit im Umfang des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zu sorgen.