§ 120 LBG - Anrechnung von Nachdienst- und Wiedergutmachungszeiten
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 119 erhöht sich um die Zeit, die
- 1.
ein Ruhestandsbeamter
- a)
in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamter im Dienst des Dienstherrn, von dem er die Versorgungsbezüge erhält, zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
- b)
in einer Tätigkeit im Sinne des § 119 Abs. 5 zurückgelegt hat,
- 2.
auf Grund gewährter Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts oder nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes ohne förmliches Wiedergutmachungsverfahren anzurechnen ist.