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  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 42 NDSG - Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) 
Amtliche Abkürzung
NDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20600

(1) 1Hat eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so hat der Verantwortliche die betroffenen Personen unverzüglich zu benachrichtigen. 2Artikel 34 der Datenschutz-Grundverordnung ist entsprechend anwendbar.

(2) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen nach Absatz 1 kann unter den in Artikel 34 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung genannten Voraussetzungen unterbleiben und unter den in § 51 Abs. 3 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, soweit nicht die Interessen der betroffenen Person aufgrund des von der Verletzung ausgehenden hohen Risikos im Sinne des Absatzes 1 überwiegen.

(3) § 41 Abs. 2 ist entsprechend anwendbar.