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  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 53 NDSG - Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) 
Amtliche Abkürzung
NDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20600

(1) 1Der Verantwortliche hat mit betroffenen Personen unter Verwendung einer klaren und einfachen Sprache in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu kommunizieren. 2Unbeschadet besonderer Formvorschriften soll er bei der Beantwortung von Anträgen grundsätzlich die für den Antrag gewählte Form verwenden.

(2) Bei Eingang von Anträgen zur Ausübung der Betroffenenrechte hat der Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wie mit dem Antrag verfahren wird.

(3) 1Informationen nach § 50, Benachrichtigungen nach speziellen Rechtsvorschriften und nach § 42 sowie die Bearbeitung von Anträgen nach den §§ 51 und 52 erfolgen für die betroffene Person unentgeltlich. 2Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen der betroffenen Person nach den §§ 51 und 52 kann der Verantwortliche entweder eine angemessene Gebühr auf der Grundlage des Verwaltungsaufwands verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. 3In diesem Fall trägt der Verantwortliche die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags.

(4) Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der betroffenen Person, die die Anträge nach § 51 oder § 52 gestellt hat, so kann er bei der betroffenen Person zusätzliche Informationen oder Nachweise anfordern, die zur Bestätigung ihrer Identität erforderlich sind.