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§ 8 KGSG 1999

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Redaktionelle Abkürzung
KGSG 1999
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
224-2

(1)

Wird die Genehmigung zur Ausfuhr rechtskräftig versagt und ist der Eigentümer des geschützten Kulturgutes infolge einer wirtschaftlichen Notlage zum Verkauf gezwungen, so hat die oberste Landesbehörde des Landes, in dem sich das Kulturgut befindet, im Benehmen mit dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien auf einen billigen Ausgleich unter Berücksichtigung der dem § 1 Abs. 3 entsprechenden Steuervorteile hinzuwirken.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. August 2016 durch Artikel 10 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914). Zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914).