§ 8 KGSG 1999
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
- Redaktionelle Abkürzung
- KGSG 1999
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 224-2
Wird die Genehmigung zur Ausfuhr rechtskräftig versagt und ist der Eigentümer des geschützten Kulturgutes infolge einer wirtschaftlichen Notlage zum Verkauf gezwungen, so hat die oberste Landesbehörde des Landes, in dem sich das Kulturgut befindet, im Benehmen mit dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien auf einen billigen Ausgleich unter Berücksichtigung der dem § 1 Abs. 3 entsprechenden Steuervorteile hinzuwirken.