§ 81 LBG - Fernbleiben vom Dienste

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Der Beamte darf dem Dienste nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Der Verlust der Bezüge wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes wird vom Dienstvorgesetzten festgestellt und dem Beatmen mitgeteilt. Eine dienstordnungsrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.