§ 81 LBG - Fernbleiben vom Dienste
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Der Beamte darf dem Dienste nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Der Verlust der Bezüge wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes wird vom Dienstvorgesetzten festgestellt und dem Beatmen mitgeteilt. Eine dienstordnungsrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.