§ 6 BbgVwGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz - BbgVwGG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgVwGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 304-1
Die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts bestimmt nach Anhörung des Präsidiums im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung die Zahl der Spruchkörper des Gerichts. Das Verfahren zur Bestimmung der Zahl der Senate des gemeinsamen Oberverwaltungsgerichtes wird staatsvertraglich geregelt.