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§ 29a BORA - Zwischenanwaltliche Korrespondenz im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr

Bibliographie

Titel
Berufsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BORA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind verpflichtet, nach Rücksprache mit ihrer Mandantschaft die Anfrage ausländischer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu beantworten, ob sie "vertraulich" gegenüber ihrer Mandantschaft oder "ohne Präjudiz" (d. h. ohne spätere Verwendung gegen die Anfragenden oder deren Mandantschaft) Informationen austauschen oder Gespräche führen können.