§ 29a BORA - Zwischenanwaltliche Korrespondenz im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr
Bibliographie
- Titel
- Berufsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BORA
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- keine FN
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, nach Rücksprache mit seinem Mandanten die Anfrage eines ausländischen Rechtsanwalts zu beantworten, ob er "vertraulich" gegenüber seinem Mandanten oder "ohne Präjudiz" (d.h. ohne spätere Verwendung gegen den ausländischen Rechtsanwalt oder dessen Mandanten) Informationen austauschen oder Gespräche führen kann.