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§ 102 LBG - Personalakten

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten; dazu gehören alle ihn betreffenden Vorgänge, mit Ausnahme der Prüfungsakten. Er muß über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Die Äußerung des Beamten ist zu seinen Personalakten zu nehmen.

(2) Dienstliche Beurteilungen sind dem Beamten vor Aufnahme in die Personalakten zur Kenntnis zu geben.

(3) Einsicht in die Personalakten kann auch den Hinterbliebenen eines Beamten gewährt werden, wenn und soweit diese ein berechtigtes Interesse darlegen.

(4) Auf Antrag des Beamten kann einem von ihm Bevollmächtigten Einsicht in die Personalakten gewährt werden.

(5) Eintragungen in den Personalakten über

  1. 1.
    strafgerichtliche Verurteilungen, strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Bußgeldverfahren,
  2. 2.
    berufsgerichtliche Verfahren,
  3. 3.
    mißbilligende Äußerungen oder Beschwerden und Behauptungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2,

die nicht zu Verfahrenshandlungen oder Maßnahmen im Sinne des § 108 Abs. 1 und 6 des Dienstordnungsgesetzes geführt haben sind nach zwei Jahren zu tilgen und die hierüber entstandenen Vorgänge aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten. Die Tilgungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die der Eintragung zugrundeliegende Maßnahme unanfechtbar geworden ist, im Falle des Fehlens einer anfechtbaren Maßnahme mit dem Tag der Eintragung in die Personalakte. § 108 Abs. 5 des Dienstordnungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.