§ 102 LBG - Personalakten
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten; dazu gehören alle ihn betreffenden Vorgänge, mit Ausnahme der Prüfungsakten. Er muß über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Die Äußerung des Beamten ist zu seinen Personalakten zu nehmen.
(2) Dienstliche Beurteilungen sind dem Beamten vor Aufnahme in die Personalakten zur Kenntnis zu geben.
(3) Einsicht in die Personalakten kann auch den Hinterbliebenen eines Beamten gewährt werden, wenn und soweit diese ein berechtigtes Interesse darlegen.
(4) Auf Antrag des Beamten kann einem von ihm Bevollmächtigten Einsicht in die Personalakten gewährt werden.