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§ 102 LBG - Personalakten

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten; dazu gehören alle ihn betreffenden Vorgänge, mit Ausnahme der Prüfungsakten. Er muß über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Die Äußerung des Beamten ist zu seinen Personalakten zu nehmen.

(2) Dienstliche Beurteilungen sind dem Beamten vor Aufnahme in die Personalakten zur Kenntnis zu geben.

(3) Einsicht in die Personalakten kann auch den Hinterbliebenen eines Beamten gewährt werden, wenn und soweit diese ein berechtigtes Interesse darlegen.

(4) Auf Antrag des Beamten kann einem von ihm Bevollmächtigten Einsicht in die Personalakten gewährt werden.

(5) Unbeschadet der Regelung der §§ 108 und 128 des Dienstordnungsgesetzes sind Eintragungen in den Personalakten über strafgerichtliche Verurteilungen zu tilgen und die hierüber entstandenen Vorgänge aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten, wenn eine Tilgung im Zentralregister nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes erfolgt ist. Gleiches gilt für Eintragungen und Vorgänge über Bußgeld- oder berufsgerichtliche Verfahren mit der Maßgabe, daß die Tilgungsfrist drei Jahre beträgt; sie beginnt mit dem Tage, an dem die Maßnahme unanfechtbar geworden ist. Soweit neben einer Verurteilung im berufsgerichtlichen Verfahren auch eine solche im Strafverfahren erfolgt ist, und diese nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes erst zu einem späteren Zeitpunkt getilgt werden darf, ist die längere Tilgungsfrist maßgebend. Eintragungen über Ermittlungen, die nicht zu einer Ahndung in einem Straf-, Bußgeld- oder berufsgerichtlichen Verfahren geführt haben, über mißbilligende Äußerungen sowie über Beschwerden und Behauptungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind nach Ablauf von zwei Jahren zu tilgen und die hierüber entstandenen Vorgänge aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten. § 108 Abs. 5 des Dienstordnungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.