§ 12 SächsGleiG - Wechsel in Vollzeit, beruflicher Wiedereinstieg
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gleichstellungsgesetz (SächsGleiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGleiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 13-3
(1) Bei gleicher Qualifikation müssen Teilzeitbedienstete mit Familien- oder Pflegeaufgaben, die eine Vollzeitbeschäftigung beantragt haben, im Rahmen der Besetzung von Vollzeitstellen innerhalb ihrer jeweiligen Funktionsebene vorrangig berücksichtigt werden, sofern § 7 oder andere gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen.
(2) Die Dienststelle hat den Kontakt von beurlaubten Bediensteten zur Dienststelle und zum Beruf sowie den Wiedereinstieg zu erleichtern durch
- 1.
die Unterrichtung über Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und Ermöglichung der Teilnahme nach Maßgabe von Satz 6,
- 2.
die Unterrichtung über Ausschreibungen der Dienststelle,
- 3.
das Angebot von Beratungsgesprächen zum Wiedereinstieg.
Die Dienststelle ist berechtigt, beurlaubten Bediensteten Gelegenheit zur Urlaubs- oder Krankheitsvertretung oder zu einer sonstigen befristeten Beschäftigung zu geben, soweit eine Beschäftigung während der Beurlaubung zulässig ist und dem Zweck der Beurlaubung nicht widerspricht. Auf deren Antrag sollen befristete Beschäftigungsmöglichkeiten vorrangig beurlaubten Beschäftigten angeboten werden. Zu Beginn der Beurlaubung ist das Einverständnis der oder des Bediensteten zur Kontaktaufnahme für Informationen nach den Sätzen 1 und 2 einzuholen. Unabhängig davon ist spätestens drei Monate vor dem Ende der geplanten Beurlaubung ein Beratungsgespräch anzubieten. Bediensteten, die zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben beurlaubt sind, ist die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen der Kapazitäten, der allgemeinen Auswahlkriterien und der verfügbaren Haushaltsmittel zu ermöglichen. Es handelt sich bei den Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Hinblick auf Arbeits- oder Dienstunfälle und vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel bezüglich der Erstattung von Auslagen um dienstliche Veranstaltungen. Arbeitsentgelt wird aus Anlass der Teilnahme nicht gewährt; eine Anrechnung auf Beschäftigungs- und Dienstzeiten erfolgt nicht.
(3) Nach Ablauf einer familien- oder pflegebedingten Beurlaubung ist der oder dem Bediensteten eine funktionsgleiche Beschäftigung auf einem Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsplatz anzubieten. Es ist ein Einsatz am bisherigen Dienstort anzustreben.
(4) Familien- oder pflegebedingt beurlaubte Bedienstete, die eine vorzeitige Rückkehr in das Arbeitszeitmodell vor ihrer Beurlaubung anstreben, sind bei der jeweiligen Besetzung von Voll- und Teilzeitstellen bei gleicher Qualifikation bevorzugt zu berücksichtigen, sofern § 7 oder andere gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen.